6. SenatNV

BFH, Urteil vom 22.10.2019 – VI R 48/17

Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung
ECLI: DE:BFH:2019:U.221019.VIR48.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind keine außergewöhnliche Belastung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt und Standsicherheitsmängel auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden .

Leitsatz

NV: Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind keine außergewöhnliche Belastung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt und Standsicherheitsmängel auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 04.04.2017 - 2 K 1964/15 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 02.05.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. April 2017, Az: 2 K 1964/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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