6. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 12.12.2013 – VI R 47/12
Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO
Aus dem Leitsatz
1. Betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.
Leitsatz
- Betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.
- Der Antrag auf Beiladung mehrerer tausend Steuerpflichtiger nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich, wenn das FA die Dritten dem FG nicht hinreichend konkret benennt. In diesem Fall kann die grundsätzlich zulässige Beiladung unterbleiben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 31. Mai 2012, Az: 11 K 507/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGPauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
- § 37b Abs. 2 EStGPauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
- § 174 Abs. 5 S. 2 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 174 Abs. 4 S. 2 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
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