BFH, Urteil vom 11.02.2010 – VI R 47/08
Aus dem Leitsatz
NV: Wird Arbeitnehmern auf Beteiligungskonten Beteiligungskapital gutgeschrieben, ist Zufluss von Arbeitslohn bereits im Zeitpunkt der Gutschrift anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer langfristig in der Verwendung der gutgeschriebenen Beträge beschränkt sind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BStBl II 1982, 469) .
Leitsatz
NV: Wird Arbeitnehmern auf Beteiligungskonten Beteiligungskapital gutgeschrieben, ist Zufluss von Arbeitslohn bereits im Zeitpunkt der Gutschrift anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer langfristig in der Verwendung der gutgeschriebenen Beträge beschränkt sind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BStBl II 1982, 469) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 7. November 2007, Az: 7 K 1270/06 L,H(L), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8 Abs. 1 EStGEinnahmen
- § 11 Abs. 1 S. 3 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 38 Abs. 3 S. 1 EStGErhebung der Lohnsteuer
- § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStGHaftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
- § 230 Abs. 1 HGBStille Gesellschaft
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Erfassung im VZ des Zuflusses des Veräußerungspreises (§ 11 Abs. 1 EStG).
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- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
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