6. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.11.2015 – VI R 45/14

Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnliche Belastung

Aus dem Leitsatz

NV: Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn das Kind im Zeitpunkt der betreffenden Therapiemaßnahme nicht erkrankt ist. Eine Hochbegabung als solche stellt keine Erkrankung dar.

Leitsatz

NV: Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn das Kind im Zeitpunkt der betreffenden Therapiemaßnahme nicht erkrankt ist. Eine Hochbegabung als solche stellt keine Erkrankung dar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 2013 1 K 2747/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 1. Oktober 2013, Az: 1 K 2747/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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