6. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.06.2016 – VI R 44/15

Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als außergewöhnliche Belastung
ECLI: DE:BFH:2016:U.150616.VIR44.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die im Zusammenhang mit einem Baumängelprozess angefallenen Rechtsanwaltskosten sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (hier: gesundheitsschädliche Schimmelpilzbildung im neugebauten Einfamilienhaus) .

Leitsatz

  1. NV: Die im Zusammenhang mit einem Baumängelprozess angefallenen Rechtsanwaltskosten sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (hier: gesundheitsschädliche Schimmelpilzbildung im neugebauten Einfamilienhaus) .
  2. NV: Es kann dahinstehen, ob ein Abzug der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auch deshalb ausscheidet, weil die Rechtsanwaltskosten über den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinausgehen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Februar 2015 12 K 3703/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 19. Februar 2015, Az: 12 K 3703/13 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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