BFH, Urteil vom 03.02.2011 – VI R 4/10
Aus dem Leitsatz
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, so fließen ihm insoweit keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet .
Leitsatz
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, so fließen ihm insoweit keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 18. Februar 2009, Az: III 1027/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 42d EStGHaftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
- § 41a Abs. 1 EStGAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 39b EStGEinbehaltung der Lohnsteuer
- § 38 Abs. 3 EStGErhebung der Lohnsteuer
- § 11 EStGVereinnahmung und Verausgabung
Weitere Entscheidungen zu § 42d EStG
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- Veräußerungspreis abzüglich AK/HK und Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG).
- AK/HK mindern sich um tatsächlich abgezogene AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG).
- Werbungskosten sind insbesondere Veräußerungskosten wie Makler- und Notarkosten des Verkaufs (H 23 (Werbungskosten) EStH).
- Erfassung im VZ des Zuflusses des Veräußerungspreises (§ 11 Abs. 1 EStG).
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