BFH, Urteil vom 29.07.2010 – VI R 39/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Vorbringens eines Beteiligten nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.
Leitsatz
- NV: Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Vorbringens eines Beteiligten nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.
- NV: Die Maßstäbe zur Bestimmung des Zuflusszeitpunkts gelten nicht nur in Fällen, in denen die der Versorgungsrückstellung zugeführten Beträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Barlohn bereitgestellt werden, sondern finden auch dann Anwendung, wenn die Beträge durch einvernehmliche Herabsetzung des laufenden Gehalts aufgebracht werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 1. Oktober 2008, Az: 1 K 1454/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 11 Abs. 1 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 8 EStGEinnahmen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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