6. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.11.2015 – VI R 38/14

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Abziehbarkeit bei auf selbst vereinbarter Vertragsgestaltung beruhender Zwangslage - Keine Zwangsläufigkeit bei Verpflichtung zur Kostentragung wegen Vermögenslosigkeit der Gegenpartei - Baumängel

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung) .

Leitsatz

  1. NV: Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung) .
  2. NV: Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt .
  3. NV: Hat sich der Steuerpflichtige auf unklare vertragliche Gestaltungen eingelassen, kann dies dem Rechtsstreit die Zwangsläufigkeit nehmen .
  4. NV: Zwangsläufigkeit ist nicht allein deshalb gegeben, weil die Verpflichtung zur Kostentragung nicht aus einem Unterliegen im Rechtsstreit, sondern aus der Vermögenslosigkeit der Gegenpartei folgt. Vielmehr kommt es auch in diesem Fall darauf an, ob das der Zahlungsverpflichtung als wesentliche Ursache zugrunde liegende Ereignis als solches für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (Anschluss an BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2014 12 K 3227/12 E aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 13. Februar 2014, Az: 12 K 3227/12 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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