BFH, Urteil vom 10.08.2023 – VI R 36/20
Aus dem Leitsatz
NV: Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.
Leitsatz
NV: Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 07.07.2020 - 3 K 54/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 7. Juli 2020, Az: 3 K 54/20, Urteil; nachgehend Thüringer Finanzgericht, 12. Dezember 2023, Az: 2 K 544/23, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDVNachweis von Krankheitskosten und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale
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