6. SenatNV

BFH, Urteil vom 10.08.2023 – VI R 36/20

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2023 VI R 39/20 - Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion
ECLI: DE:BFH:2023:U.100823.VIR36.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.

Leitsatz

NV: Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 07.07.2020 - 3 K 54/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 7. Juli 2020, Az: 3 K 54/20, Urteil; nachgehend Thüringer Finanzgericht, 12. Dezember 2023, Az: 2 K 544/23, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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