6. SenatNV

BFH, Urteil vom 25.01.2022 – VI R 36/19

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.01.2022 VI R 34/19 - Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter Eizellen
ECLI: DE:BFH:2022:U.250122.VIR36.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist.

Leitsatz

  1. NV: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist.
  2. NV: Diese Beurteilung verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 08.10.2019 - 6 K 1471/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 61 v.H. und der Beklagte zu 39 v.H. zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 8. Oktober 2019, Az: 6 K 1471/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 33 EStGAußergewöhnliche Belastungen
  • Art. 3 GG
  • Art. 56 AEUV
  • § 1 ESchG

Weitere Entscheidungen zu § 33 EStG

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