BFH, Urteil vom 21.11.2018 – VI R 28/16
Aus dem Leitsatz
NV: Kfz-Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind nicht über den Pauschbetrag in Höhe von 0,30 €/km hinaus als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn sie die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschreiten .
Leitsatz
NV: Kfz-Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind nicht über den Pauschbetrag in Höhe von 0,30 €/km hinaus als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn sie die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschreiten .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Juni 2016 6 K 2397/12 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 6. August 2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2012 wird dahingehend abgeändert, dass die zumutbare Belastung mit 2.241 € berücksichtigt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 23. Juni 2016, Az: 6 K 2397/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 33 Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 33 Abs. 2 S. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
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