BFH, Urteil vom 21.02.2018 – VI R 25/16
Aus dem Leitsatz
1. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen .
Leitsatz
- Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen .
- Weiter setzt § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden .
- Für das Zusätzlichkeitserfordernis in § 37b EStG reicht es deshalb nicht aus, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13. April 2016 7 K 872/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28. März 2013 aufgehoben. Die Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2007 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 43.939,91 € niedriger festgesetzt wird. Die Lohnsteuer-Anmeldung für April 2008 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 5.618,51 € niedriger festgesetzt wird. Die Lohnsteuer-Anmeldung für Juni 2008 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 3.888,75 € niedriger festgesetzt wird. Die Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2008 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 14.389,18 € niedriger festgesetzt wird. Die Lohnsteuer-Anmeldung für März 2009 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 3.026,57 € niedriger festgesetzt wird. Die Lohnsteuer-Anmeldung für Mai 2009 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 931,82 € niedriger festgesetzt wird. Die Lohnsteuer-Anmeldung für Juli 2009 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 11.301,97 € niedriger festgesetzt wird. Die Lohnsteuer-Anmeldung für November 2009 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 1.950,62 € niedriger festgesetzt wird. Die Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2009 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 3.986,21 € niedriger festgesetzt wird. Die Lohnsteuer-Anmeldung für Januar 2010 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 1.539,35 € niedriger festgesetzt wird. Die Lohnsteuer-Anmeldung für März 2010 wird insoweit geändert, als die pauschale Lohnsteuer um 2.712,33 € niedriger festgesetzt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 13. April 2016, Az: 7 K 872/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGPauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
- § 168 AOWirkung einer Steueranmeldung
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