BFH, Urteil vom 18.02.2016 – VI R 17/13
Aus dem Leitsatz
NV: Kosten eines Zivilprozesses um Ansprüche aus einem Vertrag sind regelmäßig nicht zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten durch eine Vollstreckungsabwehrklage entstehen .
Leitsatz
NV: Kosten eines Zivilprozesses um Ansprüche aus einem Vertrag sind regelmäßig nicht zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten durch eine Vollstreckungsabwehrklage entstehen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. November 2012 14 K 237/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. November 2012, Az: 14 K 237/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 33 Abs. 2 EStGAußergewöhnliche Belastungen
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