6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.04.2023 – VI R 15/22

Anforderungen an die Revisionsbegründung
ECLI: DE:BFH:2023:B.190423.VIR15.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze ist für eine Revisionsbegründung regelmäßig unzureichend. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Klagevorbringen sich bereits umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen das FG nachfolgend die Klageabweisung begründet hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des…

Leitsatz

NV: Die Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze ist für eine Revisionsbegründung regelmäßig unzureichend. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Klagevorbringen sich bereits umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen das FG nachfolgend die Klageabweisung begründet hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.06.2022 - 13 K 82/21 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Juni 2022, Az: 13 K 82/21, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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