6. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.04.2016 – VI R 14/14

Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft keine außergewöhnliche Belastung

Aus dem Leitsatz

NV: Hatte der berufene Erbe die Erbschaft zunächst angenommen, sind Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Anfechtung der Annahme der Erbschaft entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Leitsatz

NV: Hatte der berufene Erbe die Erbschaft zunächst angenommen, sind Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Anfechtung der Annahme der Erbschaft entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2014 4 K 1961/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 22. Januar 2014, Az: 4 K 1961/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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