BFH, Urteil vom 20.01.2016 – VI R 14/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Umstand, dass die Kosten für den Zivilprozess nicht auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern auf einem gerichtlichen Vergleich gründen, schließt die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen nicht grundsätzlich aus.
Leitsatz
- NV: Der Umstand, dass die Kosten für den Zivilprozess nicht auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern auf einem gerichtlichen Vergleich gründen, schließt die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen nicht grundsätzlich aus.
- NV: Kosten für einen Prozess mit dem Ziel, entgangenen oder künftig entgehenden Verdienstausfall zu ersetzen, können Werbungskosten sein .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 20. Februar 2013, Az: 15 K 2052/12 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 33 Abs. 2 S. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 9 EStGWerbungskosten
- § 843 Abs. 1 BGBGeldrente oder Kapitalabfindung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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