6. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 30.06.2011 – VI R 14/10
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen - Keine Aufteilung in Unterhaltskosten und Krankheitskosten - Kein Wahlrecht zwischen § 33 EStG oder § 33a EStG - Altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen
Aus dem Leitsatz
1. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um…
Leitsatz
- Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt .
- Eine Aufteilung derartiger Kosten in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG kommt nicht in Betracht .
- Bei Unterhaltsaufwendungen besteht kein Wahlrecht zwischen einem Abzug nach § 33 EStG oder nach § 33a EStG (§ 33a Abs. 5 EStG) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 1. Februar 2010, Az: 11 K 1996/08 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 33 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Buchst. b EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 33a Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 33a Abs. 5 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
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