6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.07.2015 – VI R 1/15

Anforderungen an die Revisionsbegründung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Revisionsbegründung, die lediglich das angefochtene Urteil sowie das vorgerichtliche und erstinstanzliche Vorbringen des Revisionsklägers --weitgehend wortlautidentisch-- wiedergibt, um sodann das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu bestreiten, ohne sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG…

Leitsatz

  1. NV: Eine Revisionsbegründung, die lediglich das angefochtene Urteil sowie das vorgerichtliche und erstinstanzliche Vorbringen des Revisionsklägers --weitgehend wortlautidentisch-- wiedergibt, um sodann das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu bestreiten, ohne sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG auseinanderzusetzen, entspricht nicht den Mindestanforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO .
  2. NV: Gleiches gilt, wenn eine ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung materiellen Rechts eingelegte Revision lediglich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung durch das FG begründet wird, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. Oktober 2014 15 K 2686/11 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 2. Oktober 2014, Az: 15 K 2686/11, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?

    • Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
    • Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
    • Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
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