6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.01.2012 – VI B 93/11

Aufwendungen, die einem privaten Zweck dienen (hier: Jägerprüfung)

Aus dem Leitsatz

1. NV: Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, so kommt ein Abzug -auch in Form eines Sonderausgabenabzugs- nicht in Betracht. Ob im Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist, hat das FG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beantworten.

Leitsatz

  1. NV: Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, so kommt ein Abzug -auch in Form eines Sonderausgabenabzugs- nicht in Betracht. Ob im Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist, hat das FG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beantworten.
  2. NV: Kommt das FG zu dem Ergebnis, der Steuerpflichtige habe mit der Ablegung der Jägerprüfung nicht auf die Schaffung einer stetigen Erwerbsquelle, sondern auf die Befriedigung privater Interessen abgezielt, so bindet diese Würdigung die Revisionsinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 11. August 2011, Az: 4 K 681/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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