6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.01.2012 – VI B 80/11

Aufwendungen für Pferdehaltung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ob Aufwendungen für Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden, Werbungskosten sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, festzustellen.

Leitsatz

  1. NV: Ob Aufwendungen für Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden, Werbungskosten sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, festzustellen.
  2. NV: Kommt das FG zu dem Ergebnis, die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Pferdehaltung seien überwiegend privat veranlasst gewesen, so ist diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juni 2011, Az: 2 K 164/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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