6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 17.09.2014 – VI B 75/14
Keine Bindung des BFH an die Auslegung des FG von Prozesserklärungen - Bezeichnung des Streitgegenstands in der Klageschrift - Auslegung eines Klageantrags
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der BFH ist als Revisionsgericht bei der Beurteilung von Prozesserklärungen nicht an die Auffassung der Tatsacheninstanz gebunden .
Leitsatz
- NV: Der BFH ist als Revisionsgericht bei der Beurteilung von Prozesserklärungen nicht an die Auffassung der Tatsacheninstanz gebunden .
- NV: Allein der Umstand, dass der Kläger in der Klageschrift (lediglich) beantragt "die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom ... wird aufgehoben", beschränkt die Anfechtungsklage nicht auf die Einspruchsentscheidung .
- NV: Vielmehr wird in einem solchen Fall durch die Angabe des Betreffs (z.B. wegen Kindergeld) und der Vorlage der Einspruchsentscheidung mit der Klageschrift zugleich der der Einspruchsentscheidung zugrunde liegende Verwaltungsakt (z.B. Aufhebung der Kindergeldfestsetzung) als Gegenstand der Anfechtungsklage eindeutig bestimmt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. Mai 2014, Az: 2 K 1110/13, Urteil; nachgehend BFH, 26. Juli 2016, Az: III B 148/15, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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