3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.07.2016 – III B 148/15

Ordnungsgemäßer Beweisantrag

Aus dem Leitsatz

NV: Bei der Prüfung der Frage, ob ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ausreichend konkretisiert ist, sind auch die zuvor eingereichten Schriftsätze heranzuziehen. Ist darin das Beweisthema ausreichend konkretisiert, kommt es nicht darauf an, ob auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ordnungsgemäß ist.

Leitsatz

NV: Bei der Prüfung der Frage, ob ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ausreichend konkretisiert ist, sind auch die zuvor eingereichten Schriftsätze heranzuziehen. Ist darin das Beweisthema ausreichend konkretisiert, kommt es nicht darauf an, ob auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ordnungsgemäß ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 4. November 2015 2 K 2020/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. November 2015, Az: 2 K 2020/14, Urteil; vorgehend BFH, 17. September 2014, Az: VI B 75/14, Beschluss; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. Mai 2014, Az: 2 K 1110/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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