6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.09.2016 – VI B 26/16

Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Vorliegen einer Divergenz - Besetzungsrüge
ECLI: DE:BFH:2016:B.010916.VIB26.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine fehlerhafte Anwendung des § 6 FGO kann regelmäßig nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. Die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung…

Leitsatz

  1. NV: Eine fehlerhafte Anwendung des § 6 FGO kann regelmäßig nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. Die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen für das Übertragungsermessen des FG, sondern lediglich als der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG eingeräumten Ermessens zu verstehen.
  2. NV: Mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter ist der Einzelrichter der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
  3. NV: Verweist der BFH einen vom Einzelrichter entschiedenen Rechtsstreit an das FG zurück, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen, so ist im zweiten Rechtsgang ohne weiteres erneut der Einzelrichter zuständig.
  4. NV: Keine i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO relevante Abweichung ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil des FG von den Ausführungen im Urteil eines anderen FG abweicht, das inzwischen aufgehoben worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 3. Februar 2016 5 K 77/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 3. Februar 2016, Az: 5 K 77/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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