6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 30.11.2011 – VI B 22/11
Ausnahmen vom Vertretungszwang - Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 4 FGO - Wirksamkeit der Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten - Keine Wiedereinsetzung bei Auslandsaufenthalt und Behauptung einer längeren Postlaufzeit
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bestimmungen aus dem Rechtsberatungsgesetz und der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes begründen jedenfalls seit dem 1. Juli 2008 keine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO .
Leitsatz
- NV: Bestimmungen aus dem Rechtsberatungsgesetz und der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes begründen jedenfalls seit dem 1. Juli 2008 keine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO .
- NV: Zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO genügt eine Aufforderung durch den Berichterstatter oder durch die Geschäftsstelle; ein Beschluss des FG ist nicht erforderlich .
- NV: Bei einer zulässigen Zustellung nach § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO begründet die Behauptung einer längeren Postlaufzeit keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 27. Oktober 2010, Az: 12 K 3706/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 20 S. 4 Nr. 2 RBerNG
- Art. 20 S. 4 Nr. 1 RBerNG
- § 10 RBerGAV
- Art. 103 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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