6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.11.2011 – VI B 22/11

Ausnahmen vom Vertretungszwang - Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 4 FGO - Wirksamkeit der Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten - Keine Wiedereinsetzung bei Auslandsaufenthalt und Behauptung einer längeren Postlaufzeit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bestimmungen aus dem Rechtsberatungsgesetz und der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes begründen jedenfalls seit dem 1. Juli 2008 keine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO .

Leitsatz

  1. NV: Bestimmungen aus dem Rechtsberatungsgesetz und der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes begründen jedenfalls seit dem 1. Juli 2008 keine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO .
  2. NV: Zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO genügt eine Aufforderung durch den Berichterstatter oder durch die Geschäftsstelle; ein Beschluss des FG ist nicht erforderlich .
  3. NV: Bei einer zulässigen Zustellung nach § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO begründet die Behauptung einer längeren Postlaufzeit keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 27. Oktober 2010, Az: 12 K 3706/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 62 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat