BFH, Beschluss vom 01.08.2016 – VI B 18/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Neu- oder Wiederbeschaffung von Möbeln nach einer Scheidung als Folgekosten der Scheidung keine außergewöhnliche Belastung darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn der eine Ehegatte einen Teil der Möbel aufgrund einer richterlichen Teilungsanordnung dem anderen Ehegatten überlassen musste.
Leitsatz
- NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Neu- oder Wiederbeschaffung von Möbeln nach einer Scheidung als Folgekosten der Scheidung keine außergewöhnliche Belastung darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn der eine Ehegatte einen Teil der Möbel aufgrund einer richterlichen Teilungsanordnung dem anderen Ehegatten überlassen musste.
- NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich ist. Daher können Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, es sei denn, es würden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben oder die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt entfiele aus anderen Gründen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2015 5 K 3979/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. Oktober 2015, Az: 5 K 3979/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Weitere Entscheidungen zu § 33 EStG
- BFH VI R 15/23 vom 17.06.2025amtlichAbzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche BelastungErsparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen…
- BFH VI R 1/23 vom 21.11.2024amtlichMitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen1. Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 des…
- BFH IX R 29/23 vom 13.08.2024amtlichKein Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen1. Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der…
- BFH III R 2/23 vom 10.07.2024amtlichKindergeld für behinderte Kinder; Ermittlung der behinderungsbedingten Fahrtaufwendungen1. Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen…
- BFH VI R 2/22 vom 29.02.2024amtlichAufwendungen für PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung einer nicht verheirateten und gesunden Frau als außergewöhnliche Belastungen1. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit…
- BFH VI R 29/21 vom 10.08.2023amtlichKeine außergewöhnlichen Belastungen bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer ErsatzmutterschaftAufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche