6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 28.04.2010 – VI B 167/09

Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine außergewöhnlichen Belastungen - Fortgeltung des Grundgesetzes - Keine Revisionszulassung wegen behauptetem Verstoß des FG-Urteils gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Darlegung einer geltend gemachten Verfassungswidrigkeit von § 32a EStG - Schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels - Rüge des nicht wirksamen Zustandekommens des EStG wegen behaupteter nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Parlaments

Aus dem Leitsatz

1. Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB sind unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen .

Leitsatz

  1. Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB sind unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen .
  2. Die Frage, ob das Grundgesetz nach Beitritt der neuen Bundesländer außer Kraft getreten sei und es deshalb an Grundlagen für die Verabschiedung von Steuergesetzen und den Erlass von Steuerbescheiden fehle, erlaubt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 9. Oktober 2009, Az: 2 K 169/08, Urteil; nachgehend BVerfG, 13. April 2012, Az: 2 BvR 1384/10, Kammerbeschluss ohne Begründung

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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