6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.10.2018 – VI B 120/17

Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Krankheiten mit begrenzter Lebenserwartung
ECLI: DE:BFH:2018:B.241018.VIB120.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall auch dann nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt (Anschluss…

Leitsatz

NV: Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall auch dann nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt (Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Februar 2018 VI R 11/16, BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2017 13 K 13014/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. November 2017, Az: 13 K 13014/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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