BFH, Beschluss vom 24.10.2018 – VI B 120/17
Aus dem Leitsatz
NV: Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall auch dann nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt (Anschluss…
Leitsatz
NV: Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall auch dann nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt (Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Februar 2018 VI R 11/16, BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2017 13 K 13014/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. November 2017, Az: 13 K 13014/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDVNachweis von Krankheitskosten und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale
- § 33 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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