6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.04.2016 – VI B 120/15

Zivilprozesskosten eines Betrugsopfers - Zulassung der Revision wegen Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit

Aus dem Leitsatz

NV: Zivilprozesskosten sind auch in dem Fall, dass der Steuerpflichtige Opfer eines betrügerischen Verhaltens seiner Vertragspartner wird, nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG berücksichtigungsfähig, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens…

Leitsatz

NV: Zivilprozesskosten sind auch in dem Fall, dass der Steuerpflichtige Opfer eines betrügerischen Verhaltens seiner Vertragspartner wird, nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG berücksichtigungsfähig, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Oktober 2015 3 K 3215/15 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Oktober 2015, Az: 3 K 3215/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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