6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.05.2012 – VI B 120/11

Grundsätzliche Bedeutung: Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw. Unterhaltsaufwendungen für ein Kind - Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - Greifbare Gesetzeswidrigkeit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten stellt grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar.

Leitsatz

  1. NV: Die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten stellt grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar.
  2. NV: Ausnahmsweise kommt bei Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht, wenn der unterstützte Ehegatte aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krankheit oder Behinderung) zwangsläufig einen höheren Grundbedarf aufweist als im Grundfreibetrag berücksichtigt.
  3. NV: Das nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. bestehende Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen an ein Kind, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, greift nur bei typischen Unterhaltsaufwendungen. Dieses Abzugsverbot verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
  4. NV: Untypische Unterhaltsaufwendungen für ein Kind, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird (z.B. Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten), sind nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen.
  5. NV: Zur ordnungsgemäßen Darlegung mangelnder Sachaufklärung.
  6. NV: Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Rechtsanwendungsfehlers von erheblichem Gewicht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 27. September 2011, Az: 3 K 229/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 33 EStG

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