6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.11.2010 – VI B 100/10

Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes trotz mehrjähriger Auslandstätigkeit - schlüssige Divergenzrüge - Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt, wenn sich der Steuerpflichtige auf eine fehlende tatsächliche Nutzung der inländischen Wohnung in seiner Person beruft, das FG aber davon ausgegangen ist, dass über die Ehefrau, die den sog. Familienwohnsitz weiterhin genutzt hat, ein Wohnsitz i.S. von § 8 AO vermittelt wird.

Leitsatz

  1. NV: Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt, wenn sich der Steuerpflichtige auf eine fehlende tatsächliche Nutzung der inländischen Wohnung in seiner Person beruft, das FG aber davon ausgegangen ist, dass über die Ehefrau, die den sog. Familienwohnsitz weiterhin genutzt hat, ein Wohnsitz i.S. von § 8 AO vermittelt wird.
  2. NV: Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich, wenn die Frage aufgeworfen wird, ob die Grundsätze des sog Familienwohnsitzes auch für langjährige transkontinentale Fälle angewendet werden können. Die Vermutung dafür, dass nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten ihren Wohnsitz (auch) dort haben, wo sich ihre Familie befindet, ist nicht davon abhängig, welche Entfernung zwischen den Ehegatten besteht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 24. Februar 2010, Az: 7 K 4048/06 E, Urteil

Zitierte Normen

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    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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