5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 05.09.2012 – V S 6/12 (PKH)
Rangverhältnis von Abzweigungsanspruch und Erstattungsanspruch; Nachweis des Erstattungsanspruchs eines Sozialhilfeträgers; Divergenz
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Frage nach dem Rangverhältnis zwischen einem Abzweigungsanspruch von Kindern nach § 74 Abs. 1 EStG und einem Erstattungsanspruch von Sozialhilfeträgern begründet keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, wenn die einen Abzweigungsanspruch begründeten Tatsachen erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden.
Leitsatz
- NV: Die Frage nach dem Rangverhältnis zwischen einem Abzweigungsanspruch von Kindern nach § 74 Abs. 1 EStG und einem Erstattungsanspruch von Sozialhilfeträgern begründet keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, wenn die einen Abzweigungsanspruch begründeten Tatsachen erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden.
- NV: Divergenz liegt nicht vor, wenn sich die Abweichung des angefochtenen Urteils von der behaupteten Divergenzentscheidung darauf beschränkt, wie eine Geltendmachung durch detaillierte Angaben im Einzelfall zu erfolgen hat und ob detaillierte Angaben tatsächlich vorliegen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 114 ZPO
- § 218 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 74 Abs. 2 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 103 SGB 10
- § 104 SGB 10
- § 107 SGB 10
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