BFH, Beschluss vom 19.02.2020 – V S 23/19 (PKH)
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Entscheidung über einen Antrag auf PKH muss grundsätzlich vor der Endentscheidung in der Hauptsache getroffen werden (Grundsatz der Vorherigkeit).
Leitsatz
- NV: Die Entscheidung über einen Antrag auf PKH muss grundsätzlich vor der Endentscheidung in der Hauptsache getroffen werden (Grundsatz der Vorherigkeit).
- NV: Ausnahmen davon sind in Einzelfällen zulässig, wenn die Effektivität des Rechtsschutzes hierunter nicht leidet.
- NV: Das ist insbesondere der Fall bei einem PKH-Antrag für eine offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, bei einem in Verschleppungsabsicht gestellten PKH-Antrag, bei rechtsmissbräuchlicher Wiederholung eines inhaltsgleichen PKH-Antrags sowie dann, wenn die Beiordnung eines Bevollmächtigten wegen eindeutiger Rechtslage ohnehin nichts ändern könnte oder wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter sowohl den PKH-Antrag gestellt als auch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Klägerin wird für ihre beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.03.2019 - 5 K 41/16 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr ein Rechtsanwalt oder Steuerberater als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. August 2019, Az: 5 K 41/16, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 114 Abs. 1 ZPO
- § 121 Abs. 1 ZPO
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