5. SenatNV

BFH, Urteil vom 23.02.2017 – V R 51/15

Keine Gemeinnützigkeit einer Kunststiftung bei Unterbringung der Kunstwerke in nicht öffentlich zugänglichen Privaträumen
ECLI: DE:BFH:2017:U.230217.VR51.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Werden Kunstwerke in privaten --nicht der Allgemeinheit zugänglichen-- Räumlichkeiten untergebracht und nur teilweise gelegentlich öffentlich ausgestellt, verfolgt eine zur Bewahrung und Förderung von bildender Kunst gegründete Stiftung mangels Selbstlosigkeit keine gemeinnützigen Zwecke .

Leitsatz

NV: Werden Kunstwerke in privaten --nicht der Allgemeinheit zugänglichen-- Räumlichkeiten untergebracht und nur teilweise gelegentlich öffentlich ausgestellt, verfolgt eine zur Bewahrung und Förderung von bildender Kunst gegründete Stiftung mangels Selbstlosigkeit keine gemeinnützigen Zwecke .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 1 K 487/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 26. Februar 2015, Az: 1 K 487/14, Urteil

Zitierte Normen

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