BFH, Urteil vom 21.09.2016 – V R 50/15
Aus dem Leitsatz
Ein von einem gemeinnützigen Verein betriebenes Familienhotel ist keine steuerbegünstigte Einrichtung der Wohlfahrtspflege, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Leistungen zu mindestens zwei Dritteln den in § 53 AO genannten hilfsbedürftigen Personen zugutekommen .
Leitsatz
Ein von einem gemeinnützigen Verein betriebenes Familienhotel ist keine steuerbegünstigte Einrichtung der Wohlfahrtspflege, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Leistungen zu mindestens zwei Dritteln den in § 53 AO genannten hilfsbedürftigen Personen zugutekommen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Februar 2015 13 K 3354/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 19. Februar 2015, Az: 13 K 3354/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14 AOWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AOGemeinnützige Zwecke
- § 53 AOMildtätige Zwecke
- § 64 AOSteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- § 65 AOZweckbetrieb
- § 66 AOWohlfahrtspflege
- § 68 Nr. 1 Buchst. a AOEinzelne Zweckbetriebe
- § 68 Nr. 1 Buchst. b AOEinzelne Zweckbetriebe
- § 88 AOUntersuchungsgrundsatz
- § 96 AOHinzuziehung von Sachverständigen
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStGBefreiungen
- § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB 8
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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