BFH, Urteil vom 19.12.2013 – V R 5/12
Aus dem Leitsatz
Dritter i.S. von § 174 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AO ist im Verfahren der Organträgerin auch die Organgesellschaft.
Leitsatz
Dritter i.S. von § 174 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AO ist im Verfahren der Organträgerin auch die Organgesellschaft.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Oktober 2011, Az: 7 K 7195/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 73 AOHaftung bei Organschaft
- § 164 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 168 AOWirkung einer Steueranmeldung
- § 174 Abs. 4 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 174 Abs. 5 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStGUnternehmer, Unternehmen
- Art. 4 Abs. 4 UAbs 2 EWGRL 388/77
- § 360 AOHinzuziehung zum Verfahren
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
- Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
- Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
- Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
- Im Rahmen des Unternehmens.
Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG?
Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; gewerblich/beruflich = nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, Gewinnerzielungsabsicht nicht nötig.
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