BFH, Urteil vom 27.09.2018 – V R 48/16
Aus dem Leitsatz
Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt (entgegen Ziffer 6 AEAO zu § 52 AO) die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit .
Leitsatz
Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt (entgegen Ziffer 6 AEAO zu § 52 AO) die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. August 2016 6 K 418/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 4. August 2016, Az: 6 K 418/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 2 GG
- § 52 Abs. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 Nr. 20 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 Nr. 21 AOGemeinnützige Zwecke
- § 60a AOFeststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- § 15 WaffG
- § 15a Abs. 1 WaffG
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