BFH, Urteil vom 24.09.2014 – V R 48/13
Aus dem Leitsatz
1. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.
Leitsatz
- Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.
- Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für die Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Gleiches gilt für den Steuerbetrag und den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die das Unternehmen danach bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt oder bezieht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 27. September 2013, Az: 1 K 3372/12 U/Urt
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 55 Abs. 4 InsOSonstige Masseverbindlichkeiten
- § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsORechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Art. 90 Abs. 1 EGRL 112/2006
- Art. 11 Teil C Abs. 1 UAbs 1 EWGRL 388/77
- § 17 Abs. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsOAnordnung vorläufiger Maßnahmen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Typische Nachfrage: Darf ein bei Anlagegütern erhaltenes Skonto als Ertrag ausgewiesen werden?
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