BFH, Urteil vom 23.07.2020 – V R 44/19
Aus dem Leitsatz
Die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) bewirkt auch unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 InsO keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13c UStG.
Leitsatz
Die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) bewirkt auch unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 InsO keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13c UStG.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.03.2019 - 9 K 2216/15 und der Haftungsbescheid vom 07.01.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 13. März 2019, Az: 9 K 2216/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 13c Abs. 2 S. 1 UStGHaftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
- § 41 Abs. 1 InsONicht fällige Forderungen
- § 178 Abs. 3 InsOVoraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
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