BFH, Beschluss vom 29.03.2016 – V R 41/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei der Revision eines Finanzamts handelt es sich - ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift - um eine selbständige Revision, wenn das eingelegte Rechtsmittel als "Revision" bezeichnet wird und das Finanzamt seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt hat, so dass keine Anschlussrevision vorliegen kann .
Leitsatz
- NV: Bei der Revision eines Finanzamts handelt es sich - ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift - um eine selbständige Revision, wenn das eingelegte Rechtsmittel als "Revision" bezeichnet wird und das Finanzamt seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt hat, so dass keine Anschlussrevision vorliegen kann .
- NV: Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO verhältnismäßig zu teilen. Die Kosten sind den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (vgl. BFH-Rechtsprechung) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem sowohl der Kläger als auch das Finanzamt ihre Revision zurückgenommen haben. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und das Finanzamt zu 9/10. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 224.200 € festgesetzt.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. Oktober 2014, Az: 9 K 4424/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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