5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.02.2017 – V R 37/15

Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen
ECLI: DE:BFH:2017:U.230217.VR37.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat .

Leitsatz

Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015 7 K 7183/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. Oktober 2015, Az: 7 K 7183/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 25a Abs. 1 UStGDifferenzbesteuerung
  • Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 EGRL 112/2006
  • Art. 315 EGRL 112/2006
  • Art. 318 EGRL 112/2006

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