5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 20.10.2016 – V R 31/15

Ort der Lieferung bei Versendung über Konsignationslager
ECLI: DE:BFH:2016:U.201016.VR31.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Für die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine Versendungslieferung kann dann auch vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird.

Leitsatz

Für die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine Versendungslieferung kann dann auch vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25. August 2015 1 K 2519/10 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Kosten der Anschlussrevision trägt die Klägerin.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. August 2015, Az: 1 K 2519/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 3 Abs. 6 UStGLieferung, sonstige Leistung
  • Art. 32 EGRL 112/2006
  • Art. 8 Abs. 1 Buchst. b EWGRL 388/77

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?

    • Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
    • Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
    • Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
    • Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
    Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern?
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    Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?

    Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
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    Lieferung?

    Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG).

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    Sonstige Leistung?

    Jede Leistung, die keine Lieferung ist; auch Unterlassen oder Dulden (§ 3 Abs. 9 UStG).

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    Werklieferung?

    Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands unter Verwendung selbst beschaffter Hauptstoffe – wird als Lieferung behandelt (§ 3 Abs. 4 UStG).

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