5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 08.08.2013 – V R 3/11

Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten - Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Abkommensrecht und Verfassungsrecht - Anwendungsvorrang von EU-Recht - Umfang der Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG - Prüfung von Verstößen gegen das GATT-Abkommen und das GATS-Abkommen

Aus dem Leitsatz

Der Antrag auf Vorsteuervergütung eines im Drittland ansässigen Unternehmers erfordert --anders als der eines im Unionsgebiet ansässigen Unternehmens-- dessen eigenhändige Unterschrift (Abgrenzung zum EuGH-Urteil C-433/08, Yaesu Europe BV, Slg. 2009, I-11487) .

Leitsatz

Der Antrag auf Vorsteuervergütung eines im Drittland ansässigen Unternehmers erfordert --anders als der eines im Unionsgebiet ansässigen Unternehmens-- dessen eigenhändige Unterschrift (Abgrenzung zum EuGH-Urteil C-433/08, Yaesu Europe BV, Slg. 2009, I-11487) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 9. November 2010, Az: 2 K 2047/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 18 Abs. 9 UStGBesteuerungsverfahren
  • Art. 6 EWGRL
  • Art. 2 EWGRL 560/86
  • Art. 3 EWGRL 560/86
  • Art. 4 EWGRL 560/86
  • § 79 Abs. 1 Nr. 3 AOHandlungsfähigkeit
  • § 89 AOBeratung, Auskunft
  • § 110 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • § 150 Abs. 3 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
  • Art. 3 GG
  • Art. 19 Abs. 3 GG
  • Art. 1 Abs. 1 GATTAbk
  • Art. 2 Abs. 2 GATSAbk
  • Art. 12 EG
  • Art. 18 AEUV
  • Art. 25 DBA CHE
  • Art. 26 Abs. 2 AEUV

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 18 UStG

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant lag während der gesamten Einspruchsfrist im Krankenhaus und hat die Frist versäumt. Was können Sie tun?

    • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO); das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
    • Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 1, 2 AO).
    • Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; dann kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).
    • Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
    Typische Nachfrage: Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Fristenkontrolle in einer Steuerberaterkanzlei?
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fristen?

    Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 AO); ausgeschlossen ein Jahr nach Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).

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