BFH, Urteil vom 19.11.2014 – V R 29/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG erfüllt eine Rechnung, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist.
Leitsatz
- NV: Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG erfüllt eine Rechnung, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist.
- NV: Eine ausreichende Leistungsbeschreibung setzt voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier enthält oder eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt.
- NV: Wird in der Rechnung auf Geschäftsunterlagen verwiesen, reicht es aus, wenn diese Unterlagen für Zwecke der Identifizierung eindeutig bezeichnet sind; sie müssen der Rechnung nicht beigefügt sein.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. Januar 2014 5 K 160/13 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 27. Januar 2014, Az: 5 K 160/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStGAusstellung von Rechnungen
- § 14c Abs. 2 UStGUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 31 Abs. 3 UStDVAngaben in der Rechnung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
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Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Wissensfrage · eigene Seite
Kleinunternehmer weist USt in seiner Rechnung aus – Vorsteuerabzug beim Empfänger?
Nein – seine Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei; der Ausweis ist ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und keine gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).
- 4Prüferfrage · eigene Seite
Wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück?
- Ja, grundsätzlich, wenn die ursprüngliche Rechnung Mindestangaben enthielt (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15).
- Mindestangaben: Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene USt (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15).
- Berichtigung durch Dokument mit spezifischem Bezug (§ 31 Abs. 5 UStDV).
- Möglich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15).
Typische Nachfrage: Welche praktische Folge hat die Rückwirkung für Zinsen nach § 233a AO?
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