BFH, Urteil vom 08.03.2012 – V R 24/11
Aus dem Leitsatz
1. Beruht die Berichtigung nach § 15a UStG auf einer steuerfreien Veräußerung durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwaltung und Verwertung der Masse, ist der Berichtigungsanspruch eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Leitsatz
- Beruht die Berichtigung nach § 15a UStG auf einer steuerfreien Veräußerung durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwaltung und Verwertung der Masse, ist der Berichtigungsanspruch eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
- Im Verhältnis zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist die im Festsetzungsverfahren vorgenommene Steuerfestsetzung für das Erhebungsverfahren vorgreiflich. Dies gilt auch für die Frage, ob Berichtigungen nach § 15a UStG zu Lasten oder zu Gunsten der Masse in einem an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid zu berücksichtigen sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. November 2010, Az: 7 K 7008/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 15a Abs. 1 UStGBerichtigung des Vorsteuerabzugs
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsOSonstige Masseverbindlichkeiten
- § 218 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 3 Abs. 1b UStGLieferung, sonstige Leistung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Vorsteuer bei teilweise privat genutzten Grundstücken?
Nur, soweit sie auf die unternehmerische Nutzung entfällt (§ 15 Abs. 1b UStG); Änderungen über § 15a UStG.
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Lieferung?
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