5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, EuGH-Vorlage vom 26.05.2021 – V R 22/20

EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen
ECLI: DE:BFH:2021:VE.260521.VR22.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL

  • nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch
  • die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL

  • nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch
  • die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Juni 2020, Az: 11 K 24/19, Urteil; nachgehend EuGH, 4. Mai 2023, Az: C-516/21, Urteil; nachgehend BFH, 17. August 2023, Az: V R 7/23 (V R 22/20), Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 12 S. 2 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Art. 135 Abs. 2 Buchst. c EGRL 112/2006
  • Art. 267 AEUV
  • Art. 135 Abs. 1 Buchst. l EGRL 112/2006
  • § 581 BGBVertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 4 UStG

Challenge

Können Sie die zitierten Normen anwenden?

Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

    Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat