5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 03.08.2017 – V R 19/16

Aufbau eines Strukturvertriebes nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 11 UStG
ECLI: DE:BFH:2017:U.030817.VR19.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Keine steuerfreien Tätigkeiten als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) sind die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den…

Leitsatz

Keine steuerfreien Tätigkeiten als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) sind die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 3. März 2016 8 K 942/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. März 2016, Az: 8 K 942/15, Urteil; vorgehend BFH, 27. Mai 2015, Az: V B 31/15, Beschluss; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. September 2014, Az: 8 K 157/14, Urteil

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