5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.05.2015 – V B 31/15

"Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG - Aufbau eines Strukturvertriebs

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Vermittlung im Rahmen einer "Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss .

Leitsatz

  1. NV: Die Vermittlung im Rahmen einer "Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss .
  2. NV: Allein die Feststellung, dass der Aufbau eines Strukturvertriebs geschuldet wird, sagt nichts darüber aus, ob im konkreten Fall ein Bezug zu einzelnen Geschäften hergestellt werden kann .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2014 8 K 157/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. September 2014, Az: 8 K 157/14, Urteil; nachgehend BFH, 3. August 2017, Az: V R 19/16, Urteil

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