BFH, Beschluss vom 10.12.2020 – V R 14/20
Aus dem Leitsatz
Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO (Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301).
Leitsatz
Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO (Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2020 - 4 K 179/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 26. Februar 2020, Az: 4 K 179/16, Urteil; vorgehend BFH, 10. Januar 2019, Az: V R 60/17, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. November 2016, Az: 4 K 179/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 2 AOGemeinnützige Zwecke
- Art. 3 GG
- Art. 9 GG
- § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AOGemeinnützige Zwecke
- Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG
- Art. 100 GG
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