5. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 24.11.2011 – V R 13/11
Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren - Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO - Anfechtung durch nachträgliches Bestreiten - Anfechtbare Rechtshandlung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Mehrwertsteuerrecht - Aufhebung und Nachprüfung einer Ermessensentscheidung - Fehlendes Ermessen - Entstehung des Berichtigungsanspruchs für Entgelte aus durch insolventen Unternehmer erbrachten Leistungen
Aus dem Leitsatz
1. Grundlage für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren nach §§ 174 ff. InsO ist der gemäß §§ 16 ff. UStG berechnete Steueranspruch für das Kalenderjahr. Im Jahr der Insolvenzeröffnung ist die anzumeldende Steuer für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zu berechnen .
Leitsatz
- Grundlage für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren nach §§ 174 ff. InsO ist der gemäß §§ 16 ff. UStG berechnete Steueranspruch für das Kalenderjahr. Im Jahr der Insolvenzeröffnung ist die anzumeldende Steuer für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zu berechnen .
- Die Steuerberechnung gemäß §§ 16 ff. UStG unterliegt weder den Beschränkungen der Insolvenzaufrechnung noch denen der Insolvenzanfechtung .
- Werden zur Insolvenztabelle angemeldete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ohne Widerspruch in die Tabelle eingetragen, kommt der Eintragung dieselbe Wirkung wie der beim Bestreiten vorzunehmenden Feststellung gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zu und kann wie diese unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 9. Juni 2010, Az: 8 K 1573/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 16 UStGSteuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
- § 16ff UStG
- Art. 18 Abs. 4 EWGRL 388/77
- Art. 2 EWGRL 227/67
- § 174 InsOAnmeldung der Forderungen
- § 178 InsOVoraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
- § 185 InsOBesondere Zuständigkeiten
- § 130 AORücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
- § 251 AOVollstreckbare Verwaltungsakte
- § 226 Abs. 1 AOAufrechnung
- § 387 BGBVoraussetzungen
- § 168 AOWirkung einer Steueranmeldung
- §§ 387ff BGB
- § 129 InsOGrundsatz
- §§ 129ff InsO
- §§ 174ff InsO
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