BFH, Urteil vom 21.02.2013 – V R 10/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ob eine Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 4 Nr. 12 UStG vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach Unionsrecht.
Leitsatz
- NV: Ob eine Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 4 Nr. 12 UStG vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach Unionsrecht.
- NV: Das grundlegende Merkmal der Vermietung und Verpachtung i.S.v. Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRl) besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen ein Vergütung das Rechts eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.
- NV: Erfüllt eine Grundstücksüberlassung nicht die Voraussetzungen einer Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, kommt auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht in Betracht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. Januar 2012, Az: 5 K 88/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Nr. 9 Buchst. a UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 4 Nr. 12 Buchst. a UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 4 Nr. 12 Buchst. c UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 1090 BGBGesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
- § 1 Abs. 1 GrEStGErwerbsvorgänge
- § 1 Abs. 2 GrEStGErwerbsvorgänge
- Art. 13 Teil B Buchst. b EWGRL 388/77
- Art. 135 Abs. 1 Buchst. l EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Bemessungsgrundlage ist der Grundbesitzwert nach dem BewG (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG).
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